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   BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23   

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BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23 (https://dejure.org/2023,36255)
BVerfG, Entscheidung vom 19.12.2023 - 2 BvC 4/23 (https://dejure.org/2023,36255)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Dezember 2023 - 2 BvC 4/23 (https://dejure.org/2023,36255)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverfassungsgericht

    Die Bundestagswahl muss in 455 von 2.256 Wahlbezirken des Landes Berlin wiederholt werden

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 41 Abs 2 GG, § 26 Abs 1 BVerfGG
    Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der partiellen Wiederholung der Bundestagswahl 2021 teilweise erfolgreich - Zur Beweiserhebung durch das BVerfG im Wahlprüfungsverfahren - Wartezeiten vor Stimmabgabe sowie Stimmabgabe nach Ende der Wahlzeit per se kein Wahlfehler, jedoch ...

  • Wolters Kluwer

    Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages betreffend die Ungültigerklärung der Abgabe beider Stimmen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 in 431 Wahlbezirken des Landes Berlin; Anordnung einer Wiederholungswahl mit ...

  • rewis.io

    Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der partiellen Wiederholung der Bundestagswahl 2021 teilweise erfolgreich - Zur Beweiserhebung durch das BVerfG im Wahlprüfungsverfahren - Wartezeiten vor Stimmabgabe sowie Stimmabgabe nach Ende der Wahlzeit per se kein Wahlfehler, jedoch ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bundestagswahl Berlin; Wahlprüfung; Die Wiederholungswahl findet als Zweistimmenwahl statt

  • rechtsportal.de

    Bundestagswahl Berlin; Wahlprüfung; Die Wiederholungswahl findet als Zweistimmenwahl statt

  • datenbank.nwb.de

    Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der partiellen Wiederholung der Bundestagswahl 2021 teilweise erfolgreich - Zur Beweiserhebung durch das BVerfG im Wahlprüfungsverfahren - Wartezeiten vor Stimmabgabe sowie Stimmabgabe nach Ende der Wahlzeit per se kein Wahlfehler, jedoch ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Die Bundestagswahl muss in 455 von 2.256 Wahlbezirken des Landes Berlin wiederholt werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiederholung der Bundestagswahl - nur in 1/5 der Berliner Wahlbezirke

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Die Bundestagswahl muss in 455 von 2.256 Wahlbezirken des Landes Berlin wiederholt werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Die Bundestagswahl muss in 455 von 2.256 Wahlbezirken des Landes Berlin wiederholt werden - Wahlprüfungsbeschwerde nur teilweise erfolgreich

Besprechungen u.ä.

  • wahlrecht.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Wiederholungswahl mit geringstmöglichem Nutzen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 1251
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (64)

  • BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07

    Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23
    Dieses überprüft den angegriffenen Beschluss des Deutschen Bundestages in formeller und materieller Hinsicht (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 121, 266 ).

    a) Mängel im Verfahren des Deutschen Bundestages können für die Beschwerde nur dann beachtlich sein, wenn sie wesentlich sind und der Entscheidung die Grundlage entziehen (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 89, 291 ; 121, 266 ; 123, 39 ; 160, 129 ).

    aa) Das Bundesverfassungsgericht prüft im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren, ob die wahlrechtlichen Vorschriften mit den Vorgaben der Verfassung in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 121, 266 ; 123, 39 ; 132, 39 ) und ob sie zutreffend angewandt worden sind (vgl. BVerfGE 97, 317 ).

    (3) Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl trägt der vom Demokratieprinzip vorausgesetzten Egalität der Staatsbürger Rechnung (vgl. BVerfGE 41, 399 ; 51, 222 ; 85, 148 ; 99, 1 ; 121, 266 ).

    Die Gleichbehandlung aller Staatsbürgerinnen und Staatsbürger bei der Ausübung des Wahlrechts ist eine der wesentlichen Grundlagen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, wie sie das Grundgesetz verfasst (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 11, 351 ; 121, 266 ).

    Schon in diesem Zusammenhang wird sichergestellt, dass alle Wählerinnen und Wähler mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis nehmen können (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 131, 316 ).

    Die Öffentlichkeit sichert die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und schafft damit eine wesentliche Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den korrekten Ablauf der Wahl (vgl. BVerfGE 121, 266 ).

    Demgemäß muss es sich bei der Auswirkung des Wahlfehlers auf die Sitzverteilung um eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit handeln (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 89, 266 ; 89, 291 ; 121, 266 ; 146, 327 ; 161, 136 ).

    Die nur theoretische Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen der geltend gemachten Rechtsverletzung und dem Ergebnis der angefochtenen Wahl genügt nicht (vgl. BVerfGE 89, 266 ; 121, 266 ; 146, 327 ; 161, 136 ).

    a) aa) Aus dem Demokratieprinzip folgt der Grundsatz des Bestandsschutzes der gewählten Volksvertretung (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 103, 111 ; 121, 266 ; 123, 39 ; 154, 372 - Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eA; vgl. auch von Heyl, Wahlfreiheit und Wahlprüfung, 1975, S. 202).

    Der Eingriff in die Zusammensetzung der gewählten Volksvertretung durch eine wahlprüfungsrechtliche Entscheidung muss also vor dem Interesse an deren Erhalt gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 123, 39 m.w.N.).

    Die Ungültigerklärung der Wahl kommt deshalb nur in Betracht, wenn das Interesse an der Korrektur der mandatsrelevanten Wahlfehler im konkreten Fall nach Art und Ausmaß das Interesse am Bestand des gewählten Parlaments überwiegt (vgl. BVerfGE 121, 266 ).

    (1) Sie darf nur so weit gehen, wie es der festgestellte Wahlfehler verlangt (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 129, 300 ).

    Ist eine Wahlwiederholung unumgänglich, so darf diese nur dort stattfinden, wo sich der Wahlfehler ausgewirkt hat, also in dem hiervon betroffenen Stimmbezirk, Wahlkreis oder Land (vgl. BVerfGE 121, 266 ).

    Die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt demgegenüber einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Volksvertretung unerträglich erscheint (vgl. BVerfGE 103, 111 ; 121, 266 ; 129, 300 ).

    (1) Der Ungültigerklärung der gesamten Wahl steht entgegen, dass keine Wahlfehler von einem solchen Gewicht vorliegen, dass der Fortbestand der gewählten Volksvertretung unerträglich wäre (vgl. BVerfGE 103, 111 ; 121, 266 ; 129, 300 ).

    Bloße Vermutungen und rein spekulative Annahmen reichen nicht aus (vgl. BVerfGE 121, 266 ).

  • BVerfG, 12.01.2022 - 2 BvC 17/18

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde betreffend die mögliche Nichtzählung einer

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23
    Dieser hat das Vorliegen des behaupteten Wahlfehlers, ausgehend von einem hinreichend substantiierten Sachvortrag und beschränkt auf den Einspruchsgegenstand, von Amts wegen zu ermitteln (vgl. BVerfGE 40, 11 ; 66, 369 ; 146, 327 ; 160, 129 - Wahlprüfungsbeschwerde 19/VIII - Ermittlungspflichten Wahlprüfungsausschuss).

    Dabei hängt der Umfang der Ermittlungspflicht wesentlich von der Art des beanstandeten Wahlergebnisses sowie dem konkret gerügten Wahlmangel ab (vgl. BVerfGE 85, 148 ; 146, 327 ; 160, 129 ).

    Einfachrechtlich trägt dem § 5 Abs. 3 WahlPrüfG Rechnung, gegen den keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. BVerfGE 160, 129 ).

    Eine darüberhinausgehende Verpflichtung, weitere Ermittlungen anzustellen, ist nur anzunehmen, wenn jede andere Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses mit Blick auf die Bedeutung des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG sowie das Gebot effektiven Rechtsschutzes im Wahlprüfungsverfahren offensichtlich fehlerhaft wäre (vgl. BVerfGE 160, 129 ).

    Zudem hat das Gericht, insoweit über den Prüfungsumfang der Wahlprüfungsentscheidung des Deutschen Bundestages hinausgehend (vgl. BVerfGE 160, 129 ), die Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Vorschriften zu prüfen, sofern es auf diese ankommt (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 146, 327 ).

    § 26 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG normiert darüber hinaus eine eigenständige Untersuchungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts, die die Tatsachenfeststellung durch den Deutschen Bundestag im Wahleinspruchsverfahren ergänzt (vgl. BVerfGE 160, 129 ).

    Wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten entscheidungserhebliche Tatsachen nicht zweifelsfrei festgestellt werden können, sodass sich nicht aufklären lässt, ob ein Wahlfehler vorliegt, bleibt die Wahlprüfungsbeschwerde ohne Erfolg (vgl. BVerfGE 146, 327 ; 160, 129 ).

    Insoweit erfährt der Untersuchungsauftrag gemäß § 26 Abs. 1 BVerfGG durch § 5 Abs. 3 Satz 2 WahlPrüfG eine Einschränkung (vgl. BVerfGE 160, 129 ).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Hinweisen auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 85, 148 ; 160, 129 ).

    a) Mängel im Verfahren des Deutschen Bundestages können für die Beschwerde nur dann beachtlich sein, wenn sie wesentlich sind und der Entscheidung die Grundlage entziehen (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 89, 291 ; 121, 266 ; 123, 39 ; 160, 129 ).

    Nur in den Konstellationen, in denen der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 WahlPrüfG verfahrensfehlerfrei von weiteren Ermittlungen abgesehen hat, besteht für das Bundesverfassungsgericht weder die Veranlassung noch die Befugnis, weitergehende Ermittlungen anzustellen (vgl. BVerfGE 160, 129 m.w.N.).

    Lediglich Sachverhalte, die bei Gelegenheit einer Wahl auftreten, ohne in einem auch nur mittelbaren Bezug zum Wahlvorgang und dessen Ergebnis zu stehen, sind zur Begründung eines Wahlfehlers ungeeignet (vgl. BVerfGE 146, 327 ; 160, 129 ).

    (bb) Dabei lässt die Beschwerdeführerin außer Betracht, dass in Fällen, in denen nicht aufklärbar ist, ob ein Wahlfehler vorliegt, die Wahlprüfungsbeschwerde ohne Erfolg zu bleiben hat (vgl. BVerfGE 146, 327 ; 160, 129 ).

  • BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14

    Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23
    Dieser hat das Vorliegen des behaupteten Wahlfehlers, ausgehend von einem hinreichend substantiierten Sachvortrag und beschränkt auf den Einspruchsgegenstand, von Amts wegen zu ermitteln (vgl. BVerfGE 40, 11 ; 66, 369 ; 146, 327 ; 160, 129 - Wahlprüfungsbeschwerde 19/VIII - Ermittlungspflichten Wahlprüfungsausschuss).

    Dabei hängt der Umfang der Ermittlungspflicht wesentlich von der Art des beanstandeten Wahlergebnisses sowie dem konkret gerügten Wahlmangel ab (vgl. BVerfGE 85, 148 ; 146, 327 ; 160, 129 ).

    Zudem hat das Gericht, insoweit über den Prüfungsumfang der Wahlprüfungsentscheidung des Deutschen Bundestages hinausgehend (vgl. BVerfGE 160, 129 ), die Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Vorschriften zu prüfen, sofern es auf diese ankommt (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 146, 327 ).

    Wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten entscheidungserhebliche Tatsachen nicht zweifelsfrei festgestellt werden können, sodass sich nicht aufklären lässt, ob ein Wahlfehler vorliegt, bleibt die Wahlprüfungsbeschwerde ohne Erfolg (vgl. BVerfGE 146, 327 ; 160, 129 ).

    Aus dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl folgt, dass jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben kann (vgl. BVerfGE 12, 73 ; 34, 81 ; 41, 399 ; 48, 64 ; 85, 148 ; 146, 327 ).

    Lediglich Sachverhalte, die bei Gelegenheit einer Wahl auftreten, ohne in einem auch nur mittelbaren Bezug zum Wahlvorgang und dessen Ergebnis zu stehen, sind zur Begründung eines Wahlfehlers ungeeignet (vgl. BVerfGE 146, 327 ; 160, 129 ).

    Mandatsrelevant ist ein Wahlfehler, wenn er Einfluss auf die Verteilung der Sitze im Parlament haben kann (vgl. BVerfGE 146, 327 m.w.N.; 161, 136 - Wahlprüfungsbeschwerde 19/IX - Nichtzulassung einer Landesliste zur Bundestagswahl).

    Dabei gilt der Grundsatz der potentiellen Kausalität (vgl. BVerfGE 146, 327 m.w.N.; 161, 136 ).

    Demgemäß muss es sich bei der Auswirkung des Wahlfehlers auf die Sitzverteilung um eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit handeln (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 89, 266 ; 89, 291 ; 121, 266 ; 146, 327 ; 161, 136 ).

    Die nur theoretische Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen der geltend gemachten Rechtsverletzung und dem Ergebnis der angefochtenen Wahl genügt nicht (vgl. BVerfGE 89, 266 ; 121, 266 ; 146, 327 ; 161, 136 ).

    (bb) Dabei lässt die Beschwerdeführerin außer Betracht, dass in Fällen, in denen nicht aufklärbar ist, ob ein Wahlfehler vorliegt, die Wahlprüfungsbeschwerde ohne Erfolg zu bleiben hat (vgl. BVerfGE 146, 327 ; 160, 129 ).

  • VerfGH Berlin, 16.11.2022 - VerfGH 154/21

    Ungültigerklärung der Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23
    Am 16. November 2022 erklärte der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin die Wahlen zum 19. Berliner Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen am 26. September 2021 in Gänze für ungültig (Az. VerfGH 154/21).

    Zudem seien Stimmzettel für die Wahl zum Abgeordnetenhaus kopiert und die darauf abgegebenen Stimmen als gültig gewertet worden (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 -, S. 21 f.).

    Folge sei die Ungültigkeit der Wahlen im gesamten Wahlgebiet (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 -, S. 32).

    Der Senat hat die Verfahrensakten des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin in dem Verfahren über die Gültigkeit der Wahlen zum 19. Berliner Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (VerfGH Berlin, Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 -) beigezogen.

    bb) Der von diesen Maßstäben abweichenden Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach "die Anforderungen an die Feststellung einer möglichen Beeinflussung der Sitzverteilung desto geringer sind, je schwerwiegender die Wahlfehler das Demokratieprinzip beeinträchtigen" (unter Verweis auf VerfGH Berlin, Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 -, S. 63), ist nicht zu folgen.

    Dem steht bereits entgegen, dass eine solche Absenkung der Anforderungen bei besonders schwerwiegenden Wahlfehlern letztlich zu einem Heranziehen von bloßen Vermutungen und damit zu einer weitgehenden Aufweichung des Grundsatzes der potentiellen Kausalität führen würde (vgl. Wischmeyer, JuS 2023, S. 286 ).

    Eine lebensnahe Betrachtung des Stimmverhaltens sei daher nicht möglich (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 -, S. 65).

    Es verbiete sich bei der Prüfung der Mandatsrelevanz von nicht, nicht wirksam oder nicht unbeeinflusst abgegebenen Stimmen, ein bestimmtes hypothetisches Wählerverhalten zur Verteilung der von Wahlfehlern betroffenen Stimmen zu unterstellen (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 -, S. 64).

    Vor allem aber ging der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass die mandatsrelevanten Wahlfehler 88 von 147 Sitzen und damit rund 60 % der Mitglieder des Abgeordnetenhauses betrafen (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 -, S. 147).

  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07

    Wahlcomputer

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23
    a) Mängel im Verfahren des Deutschen Bundestages können für die Beschwerde nur dann beachtlich sein, wenn sie wesentlich sind und der Entscheidung die Grundlage entziehen (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 89, 291 ; 121, 266 ; 123, 39 ; 160, 129 ).

    aa) Das Bundesverfassungsgericht prüft im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren, ob die wahlrechtlichen Vorschriften mit den Vorgaben der Verfassung in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 121, 266 ; 123, 39 ; 132, 39 ) und ob sie zutreffend angewandt worden sind (vgl. BVerfGE 97, 317 ).

    Die Geheimheit der Wahl bildet den wichtigsten institutionellen Schutz der Freiheit der Wahl (vgl. BVerfGE 99, 1 ; 123, 39 ; Frowein, AöR 99 , S. 72 ).

    (5) Schließlich gebietet der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen müssen (vgl. BVerfGE 123, 39 ).

    Es ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, zu regeln, wie die Nachvollziehbarkeit der wesentlichen Schritte des Wahlverfahrens sichergestellt wird (vgl. BVerfGE 123, 39 ).

    a) aa) Aus dem Demokratieprinzip folgt der Grundsatz des Bestandsschutzes der gewählten Volksvertretung (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 103, 111 ; 121, 266 ; 123, 39 ; 154, 372 - Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eA; vgl. auch von Heyl, Wahlfreiheit und Wahlprüfung, 1975, S. 202).

    Der Eingriff in die Zusammensetzung der gewählten Volksvertretung durch eine wahlprüfungsrechtliche Entscheidung muss also vor dem Interesse an deren Erhalt gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 123, 39 m.w.N.).

  • BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91

    Wahlprüfungsumfang

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23
    Das Wahlprüfungsverfahren soll die richtige Zusammensetzung des Parlaments gewährleisten (vgl. BVerfGE 1, 430 ; 37, 84 ; 85, 148 ; 122, 304 ) und dient zugleich der Feststellung der Verletzung subjektiver Rechte bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl (§ 1 Abs. 1 WahlPrüfG, § 48 Abs. 1 BVerfGG).

    Dabei hängt der Umfang der Ermittlungspflicht wesentlich von der Art des beanstandeten Wahlergebnisses sowie dem konkret gerügten Wahlmangel ab (vgl. BVerfGE 85, 148 ; 146, 327 ; 160, 129 ).

    Ist hingegen eine Relevanz des geltend gemachten Wahlfehlers für die Mandatszuteilung ausgeschlossen, kann dies im Interesse der zügigen Feststellung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Deutschen Bundestages dazu führen, dass die Pflicht zur Ermittlung des dem Wahleinspruch zugrundeliegenden Sachverhalts beschränkt ist (vgl. BVerfGE 85, 148 ).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Hinweisen auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 85, 148 ; 160, 129 ).

    (3) Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl trägt der vom Demokratieprinzip vorausgesetzten Egalität der Staatsbürger Rechnung (vgl. BVerfGE 41, 399 ; 51, 222 ; 85, 148 ; 99, 1 ; 121, 266 ).

    Aus dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl folgt, dass jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben kann (vgl. BVerfGE 12, 73 ; 34, 81 ; 41, 399 ; 48, 64 ; 85, 148 ; 146, 327 ).

    Abgesehen von dem dabei bestehenden Fehlerrisiko steht einem solchen Vorgehen das Interesse an der möglichst raschen und verbindlichen Klärung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Parlaments entgegen (vgl. dazu BVerfGE 85, 148 ).

  • BVerfG, 23.03.2022 - 2 BvC 22/19

    Wahlprüfungsbeschwerde der NPD wegen Nichtzulassung der Landesliste im Land

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23
    Mandatsrelevant ist ein Wahlfehler, wenn er Einfluss auf die Verteilung der Sitze im Parlament haben kann (vgl. BVerfGE 146, 327 m.w.N.; 161, 136 - Wahlprüfungsbeschwerde 19/IX - Nichtzulassung einer Landesliste zur Bundestagswahl).

    Dabei gilt der Grundsatz der potentiellen Kausalität (vgl. BVerfGE 146, 327 m.w.N.; 161, 136 ).

    Demgemäß muss es sich bei der Auswirkung des Wahlfehlers auf die Sitzverteilung um eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit handeln (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 89, 266 ; 89, 291 ; 121, 266 ; 146, 327 ; 161, 136 ).

    Die nur theoretische Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen der geltend gemachten Rechtsverletzung und dem Ergebnis der angefochtenen Wahl genügt nicht (vgl. BVerfGE 89, 266 ; 121, 266 ; 146, 327 ; 161, 136 ).

    Schließlich verwies er im Beschluss vom 23. März 2022 (BVerfGE 161, 136) darauf, dass die Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert ausgeführt hätten, weshalb angesichts des geringen Erfolgs bei den vorhergehenden Bundestagswahlen die Zulassung der Landesliste zu Umschichtungen von Wählerstimmen in einem ergebnisrelevanten Umfang geführt hätte (vgl. BVerfGE 161, 136 ).

  • BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06

    Nachwahl

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23
    Ob dies im Verhältnis zu den übrigen Wählerinnen und Wählern die Gewährleistungsgehalte der Wahlrechtsgleichheit beeinträchtige, könne offenbleiben, denn jedenfalls wäre eine derartige Beeinträchtigung gesetzlich gerechtfertigt (unter Verweis auf BVerfGE 124, 1 ).

    Zudem habe das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt, dass die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes einer Einstimmenwahl entgegenstünden (vgl. BVerfGE 124, 1 ).

    Die Freiheit der Wahl ist eine unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Wahl dem Gewählten die erforderliche demokratische Legitimation vermittelt (vgl. BVerfGE 124, 1 ).

    Der sachliche Geltungsbereich der Wahlfreiheit bezieht sich auf die Freiheit der Wahlbetätigung und der Stimmabgabe (vgl. BVerfGE 124, 1 ).

    Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht - wenn auch bezogen auf die Nachwahl gemäß § 43 BWahlG - festgestellt, dass einer Einstimmenwahl die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes zur Stimmabgabe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 124, 1 ).

  • BVerfG, 09.11.2011 - 2 BvC 4/10

    "Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht"

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung regelmäßig darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen die parlamentarische Mehrheit gewissermaßen in eigener Sache tätig wird, die Gefahr besteht, dass sie sich nicht von gemeinwohlbezogenen Erwägungen, sondern dem Ziel des eigenen Machterhalts leiten lässt, und daraus die Notwendigkeit einer strikten verfassungsgerichtlichen Kontrolle abgeleitet (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 135, 259 ).

    (1) Sie darf nur so weit gehen, wie es der festgestellte Wahlfehler verlangt (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 129, 300 ).

    Die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt demgegenüber einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Volksvertretung unerträglich erscheint (vgl. BVerfGE 103, 111 ; 121, 266 ; 129, 300 ).

    (1) Der Ungültigerklärung der gesamten Wahl steht entgegen, dass keine Wahlfehler von einem solchen Gewicht vorliegen, dass der Fortbestand der gewählten Volksvertretung unerträglich wäre (vgl. BVerfGE 103, 111 ; 121, 266 ; 129, 300 ).

  • BVerfG, 20.10.1993 - 2 BvC 2/91

    Kandidatenaufstellung

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23
    Dieses überprüft den angegriffenen Beschluss des Deutschen Bundestages in formeller und materieller Hinsicht (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 121, 266 ).

    a) Mängel im Verfahren des Deutschen Bundestages können für die Beschwerde nur dann beachtlich sein, wenn sie wesentlich sind und der Entscheidung die Grundlage entziehen (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 89, 291 ; 121, 266 ; 123, 39 ; 160, 129 ).

    Demgemäß muss es sich bei der Auswirkung des Wahlfehlers auf die Sitzverteilung um eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit handeln (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 89, 266 ; 89, 291 ; 121, 266 ; 146, 327 ; 161, 136 ).

    a) aa) Aus dem Demokratieprinzip folgt der Grundsatz des Bestandsschutzes der gewählten Volksvertretung (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 103, 111 ; 121, 266 ; 123, 39 ; 154, 372 - Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eA; vgl. auch von Heyl, Wahlfreiheit und Wahlprüfung, 1975, S. 202).

  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00

    Wahlprüfung Hessen

  • BVerfG, 22.05.1963 - 2 BvC 3/62

    Wahlkreise

  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95

    Bayerische Kommunalwahlen

  • BVerfG, 09.05.1978 - 2 BvC 2/77

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Wahlprüfungsbeschwerde

  • BVerfG, 21.10.1993 - 2 BvC 7/91

    Unabhängige Arbeiterpartei

  • BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01

    NPD-Verbotsverfahren

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvC 2/83

    Überprüfung der Bundestagswahl bei möglichem unzulässigen wirtschaftlichen auf

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvC 4/04

    Wahlprüfungsbeschwerde nach Bundestagsauflösung

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

  • BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvC 1/81

    Briefwahl II

  • BVerfG, 04.07.2012 - 2 BvC 1/11

    Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen

  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvC 5/52

    Frist zur Einlegung der Wahlprüfungsbeschwerde

  • BVerfG, 26.02.1998 - 2 BvC 28/96

    Überhang-Nachrücker

  • BVerfG, 02.04.1974 - 2 BvP 1/71

    Wahlgrundsätze bei Volksentscheiden

  • BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71

    Wahlgleichheit

  • BVerfG, 31.01.2012 - 2 BvC 3/11

    Einteilung der Wahlkreise auf der Grundlage der deutschen Wohnbevölkerung

  • BVerfG, 03.06.1975 - 2 BvC 1/74

    Wahlprüfung

  • BVerfG, 03.07.1957 - 2 BvR 9/56

    Listenwahl

  • BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91

    Wahlprüfungsverfahren

  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

  • BVerfG, 23.10.1973 - 2 BvC 3/73

    Wahlrecht Auslandsdeutscher

  • BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57

    1. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvC 37/19

    Ablehnung einer Beistandszulassung, Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde und

  • BVerfG, 09.07.2013 - 2 BvC 7/10

    Freigabe der Briefwahl ist verfassungsgemäß

  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 504/60

    Reserveliste Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 06.10.1970 - 2 BvR 225/70

    Umfang des kommunalen Wahlprüfungsverfahrens)Der Zweck des kommunalen

  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

    Lippeverband

  • EGMR, 17.11.2015 - 9/15

    HALIMLLARI c. GRÈCE

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 14.05.1996 - VerfGH 30/95

    Wahlprüfungsentscheidung des Landtags NRW vom 13. September 1995

  • BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 1906/95

    Sudanesen

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 19.03.1991 - VerfGH 10/90

    Wahlprüfungsentscheidung des Landtags NRW vom 20. September 1990

  • BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvF 3/58

    Volksbefragung

  • BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13

    Europawahl: Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament

  • BVerfG, 16.12.2014 - 2 BvE 2/14

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

  • BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77

    Inkompatibilität/Kommunal beherrschtes Unternehmen

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvK 1/78

    Schleswig-Holsteinische Ämter

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76

    Gemeindeparlamente

  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvC 3/88

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 BWahlG

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 3/89

    Ausländerwahlrecht II

  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvC 2/66

    Briefwahl I

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

  • BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvR 547/60

    Inkompatibilität/Kommunalbeamter

  • BVerfG, 15.12.2020 - 2 BvC 46/19

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bezogen auf das Fehlen gesetzlicher Regelungen

  • VerfGH Bayern, 02.03.1990 - 23-VI-90
  • BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79

    5%-Sperrklausel III

  • BVerfG, 25.01.2023 - 2 BvR 2189/22

    Grundsatz der Unantastbarkeit landesverfassungsgerichtlicher

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